Geschäftsordnung der ArgeAss

(Beschluss vom 27. 09. 2001)

(Text als pdf-Datei)

 

 

§ 1 Rechtliche Stellung

 

Die "Arbeitsgemeinschaft der Assistentinnen und Assistenten an bibelwissenschaftlichen Instituten in Österreich" (ArgeAss) ist ein beratendes Organ des kirchlichen Institutes "Österreichisches Katholisches Bibelwerk" (ÖKB) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (1)

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

 

Aufgaben und Ziele der ArgeAss sind:

a) die Beratung der Organe des ÖKB; (2)

b) die Mitwirkung der einzelnen Mitglieder bei der Erfüllung der Zwecke des ÖKB; (3)

c) der wissenschaftliche Kontakt und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern der ArgeAss;

d) das bibelwissenschaftliche Gespräch sowie das Gespräch in ökumenischer und interdisziplinärer Form;

e) die Förderung und Koordinierung wissenschaftlicher und bibelpastoraler Vorhaben und Veranstaltungen;

f) die Ermöglichung von Publikationen. (4)

 

§ 3 Mitglieder (5)

 

(1) Der ArgeAss gehören an:

1. als ordentliche Mitglieder: Assistentinnen und Assistenten bibelwissenschaftlicher Institute an Katholisch-Theologischen Fakultäten der staatlichen wie privaten Universitäten, an Katholisch-Theologischen Hochschulen bzw. Philosophisch-Theologischen Hochschulen der Diözesen und Orden in Österreich;

2. als kooptierte Mitglieder: ehemalige Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertreter sachverwandter Disziplinen auf Beschluss der ArgeAss;

3. der/die geschäftsführende Direktor/in des ÖKB in beratender Funktion.

 

(2) Die Aufnahme als Mitglied gemäß § 3 Abs 1 Z 1 (ordentliches Mitglied) erfolgt auf Antrag des/r Assistenten/in mit aufrechtem Dienstvertrag durch Zustimmung der Mehrheit der bei der Versammlung der ArgeAss anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs 1 Z 1 erlischt durch Beendigung des Dienstverhältnisses sowie durch freiwilligen Austritt mit dem Zeitpunkt der darauf folgenden Versammlung der ArgeAss. Auf Antrag ist eine Kooptierung als Mitglied gemäß § 3 Abs 1 Z 2 vorgesehen.

 

(3) Die Kooptierung als Mitglied gemäß § 3 Abs 1 Z 2 (kooptiertes Mitglied) erfolgt auf Antrag durch Zustimmung von mindestens zwei Drittel der bei der Versammlung der ArgeAss anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs 1 Z 2 erlischt, sofern das kooptierte Mitglied über einen Zeitraum von zwei Jahren weder an Veranstaltungen der ArgeAss teilnimmt noch auf Einladungen der ArgeAss durch Rückmeldung bei dem/der Vorsitzenden der ArgeAss oder beim ÖKB reagiert, sowie durch freiwilligen Austritt mit dem Zeitpunkt der darauf folgenden Versammlung der ArgeAss. Personen, die als kooptierte Mitglieder ausscheiden, werden in die Liste der Gäste aufgenommen.

 

(4) Zu den Tagungen und Veranstaltungen der ArgeAss können zusätzlich zu den in § 3 Abs 1 genannten Mitgliedern auch regelmäßig Gäste eingeladen werden. Personen, die über einen Zeitraum von zwei Jahren weder an Veranstaltungen der ArgeAss teilnehmen noch auf Einladungen der ArgeAss durch Rückmeldung bei dem/der Vorsitzenden der ArgeAss oder beim ÖKB reagieren, werden aus der Liste der Gäste gestrichen.

 

§ 4 Vorsitz

 

(1) Der/Die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in werden aus dem Kreis der unter § 3 Abs 1 Z 1 genannten Mitglieder (ordentliche Mitglieder) von der Versammlung der ArgeAss auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Im ersten Wahlgang ist dazu jeweils die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.

 

(2) Der/Die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in vertreten, sofern nicht anderes vorgesehen ist, die ArgeAss nach außen.

 

§ 5 Vertretung im Kuratorium des ÖKB

 

Dem Kuratorium des ÖKB gehört ein Mitglied der ArgeAss als Vertreter/in der ArgeAss an. (6) Der/Die Vertreter/in der ArgeAss im Kuratorium des ÖKB wird aus dem Kreis der unter § 3 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder (ordentliche und kooptierte Mitglieder) von der Versammlung der ArgeAss auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl ist die relative Mehrheit der gültigen Stimmen hinreichend.

 

§ 6 Versammlung der Mitglieder

 

(1) Wenigstens einmal im Jahr ist die Versammlung der Mitglieder von dem/der Vorsitzenden einzuberufen, der/die dazu die Tagesordnung erstellt.

 

(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der unter § 3 Abs 1 Z 1 genannten Mitglieder (ordentliche Mitglieder) anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem ausgeschriebenen Versammlungstermin ist die Versammlung in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern nicht anders vorgesehen, mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

 

(3) Von den Sitzungen der ArgeAss ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden an alle unter § 3 genannten Mitglieder in geeigneter Form weiterzuleiten ist.

 

§ 7 Änderung der Geschäftsordnung bzw. Auflösung der ArgeAss

 

Die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Auflösung der ArgeAss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der unter § 3 Abs 1 Z 1 genannten Mitglieder (ordentliche Mitglieder) sowie der Bestätigung durch das Kuratorium des ÖKB.

 

 

Erläuterungen

 

(1)    Siehe § 2 Abs 3 der Satzung des ÖKB.
(2)    Siehe § 11 Abs 4 der Satzung des ÖKB.
(3)    Siehe § 11 Abs 4 der Satzung des ÖKB.
(4)    Diesem Zweck dient u.a. die seit 1992 zweimal jährlich erscheinende Zeitschrift "Protokolle zur Bibel", die im Auftrag der ArgeAss als deren Publikationsorgan herausgegeben wird (siehe Beschluss der ArgeAss im Protokoll der Jahrestagung der ArgeAss vom 19.-21.9.1991 in ).
(5)    Siehe § 11 der Satzung des ÖKB (Zusatz in Abs 1 Z 1: "staatlichen wie privaten").
(6)    Siehe § 5 Abs 1 der Satzung des ÖKB.

 

 

 


Diese Internetseite wird betreut von: Konrad Huber
Letzte Änderung: 15.10.2001